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Erschienen am 04.02.2010

Die CVP sagt klar Ja zum Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen

Kathy Riklin, Nationalrätin (ZH)

Die Forschung am Menschen und die Verwendung von menschlichen Organen und Embryonen ist ein sehr heikler Bereich und eine ethische Herausforderung.

Nachdem die Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie in einem Verfassungsartikel und 1998 im Fortpflanzungsmedizingesetz geregelt wurde und 2003 ein Stammzellenforschungsgesetz die Forschung an Embryonen mit strengen Leitplanken ermöglichte, soll nun der gesamte Humanforschungsbereich mit einer Verfassungsgrundlage und in einem umfassenden Gesetz an die Hand genommen werden. Das Gesetz wurde am 21. Oktober 2009 vom Bundesrat verabschiedet und wird nun in der Wissenschaftskommission WBK des Nationalrates behandelt werden.

Der Auftrag zu einem Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen geht auf einen Vorstoss von CVP-Nationalrätin Rosmarie Dormann aus dem Jahr 1997 (!) zurück. Der nun zur Volksabstimmung gelangende Artikel stellt den Schutz der Würde und der Persönlichkeit des Menschen in der Forschung sicher, dies unter Berücksichtigung der Forschungsfreiheit und der Bedeutung der Humanforschung für die Gesellschaft.

In der Schweiz ist die Gesetzgebung zur Forschung am Menschen bis heute lückenhaft, uneinheitlich und unübersichtlich. Da die Gesundheit grundsätzlich Sache der Kantone ist, ist eine Kompetenznorm notwendig. Sie ist breit gefasst. Immer dann, wenn durch Forschung die Würde und die Persönlichkeit des Menschen gefährdet sind, ist der Bund aufgerufen, Schutzvorschriften zu erlassen. Dabei gilt es aber auch, der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung zu tragen.

Der Verfassungsartikel enthält zentrale Grundsätze, die der Gesetzgeber bei einer Regelung der Forschung am Menschen in Biologie und Medizin beachten muss:
  1. Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Forschung ohne eine solche Einwilligung ist nur erlaubt, wenn das Gesetz es ausnahmsweise vorsieht. Eine Ablehnung muss in jedem Fall beachtet werden, selbst wenn die Person nicht einwilligungsfähig ist. Damit darf niemand gegen seinen Willen in ein Forschungsvorhaben einbezogen werden.
  2. Forschungsvorhaben unter Einbezug von Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn zwischen Risiken und Belastung einerseits und Nutzen andererseits kein Missverhältnis besteht.
  3. Forschung mit urteilsunfähigen Personen soll unter strengen Bedingungen möglich sein. Im Vergleich zur Forschung mit urteilsfähigen Personen sind zusätzliche Anforderungen einzuhalten. Insbesondere dürfen urteilsunfähige Personen nur in ein Forschungsvorhaben einbezogen werden, wenn gleichwertige Ergebnisse nicht mit urteilsfähigen Personen erlangt werden können (Subsidiaritätsprinzip). Ist mit dem Forschungsvorhaben kein direkter Nutzen für die urteilsunfähige Person verbunden, so darf es zudem nur minimale Risiken und Belastungen beinhalten.
  4. Jedes Forschungsvorhaben muss vor seiner Durchführung überprüft werden. Die unabhängige Überprüfung muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

Die vier im neuen Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen festgehaltenen Prinzipien gehen nicht über jene der internationalen Biomedizin-Konvention hinaus, die die Schweiz ratifiziert hat. Die detaillierte Formulierung des neuen Artikels 118b zur Forschung am Menschen ist sinnvoll. Die klaren ethischen Anforderungen sind in ihrer Ausführlichkeit vergleichbar mit dem Verfassungsartikel 119 zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich, der 1992 vom Volk angenommen wurde.

CVP, FDP und SP, die Vertreter der Universitäten, der Schweizerische Nationalfonds und die Schweizerischen Akademien, kurz alle Forschungsorganisationen und auch die forschende pharmazeutische Industrie befürworten den neuen Verfassungsartikel. Indem man bereits in der Verfassung Schranken aufstellt, soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Forschung gewonnen werden. Nur dem Basler Apell gegen Gentechnologie sind die Leitplanken noch zu wenig streng gesteckt, insbesondere bei den urteilsunfähigen Personen. Die SVP möchte einen Artikel ohne die vier Grundsätze. Diese gehörten ins Gesetz und dienen als Prätext für die ablehnende Haltung. Wahrscheinlich will die Populistenpartei einfach einmal mehr auf den Podien und in der Arena einen prominenten Platz einnehmen können.
Der Ständerat stimmte dem Verfassungsartikel 118b mit 40 zu 0 Stimmen zu, der Nationalrat mit 114 zu 61 (SVP) bei 18 Enthaltungen (v.a. Grüne).

Der Verfassungsartikel ist das Resultat einer gründlichen Abklärung und Debatte, er ermöglicht die Forschungsfreiheit, welche für unseren Forschungs- und Innovationsplatz Schweiz von grösster Bedeutung ist, setzt aber da Schranken, wo die Würde oder die Persönlichkeit der Menschen tangiert wird. Die CVP steht mit Überzeugung zum formulierten Text und sagt somit klar Ja zum Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen.

 
Kontakt: Kathy Riklin
 
 

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